Lizenzbedingungen

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Allgemeine Software Lizenzbedingungen

Dies ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen dem Endanwender und FUCHS EDV Vertriebs GmbH, Gasstraße 16, 22761 Hamburg.

Vorbemerkung Diese Lizenzbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma FUCHS EDV GmbH.


§ 1. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages sind das Computerprogram deLUXE, die Programmbeschreibung, die Bedienungsanleitung, sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material. Sie werden im folgenden auch als "Software" bezeichnet. FUCHS EDV macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.

§ 2. Umfang der Benutzung

§ 2.1 Einfache Lizenz

§ 2.1.1

FUCHS EDV gewährt Ihnen für die Dauer dieses Vertrages das einfache, nicht ausschließliche und übertragbare Recht, eine Kopie des beiliegenden FUCHS EDV Software Programms (die "Software") auf einem einzelnen Computer (d.h. mit nur einer einzigen Zentraleinheit, CPU) zu benutzen. Die Software wird auf dem Computer "benutzt", wenn sie in den temporären Speicher (d.h. RAM) eingelesen oder in einem permanenten Speicher (z.B. Festplatte, CD ROM oder eine andere Speichervorrichtung) dieses Computers installiert wird.

§ 2.1.2

Wenn Sie eine Mehrplatzversion der Software erworben haben, dürfen Sie das Computerprogramm auf der Festplatte des Servers installieren und an allen an den Server angeschlossenen Arbeitsstationen nutzen. Die Höchstzahl der gleichzeitigen Nutzung der Software ist jedoch auf die Anzahl der erworbenen Lizenzenbeschränkt.

§ 2.2 Rechte an der elektronischen Dokumentation

Dem Lizenznehmer ist es gestattet:

a) Die elektronische Dokumentation zum Verwenden mit der Software zu drucken.

b) Die HTML Dateien auf einen Server zum Verwenden des Intranet desLizenznehmers zu übertragen.

c) Die elektronische Dokumentation auf eine Festplatte zum Verwenden mit der Software zu übertragen.

Dem Lizenznehmer ist untersagt:

a) Die Dokumentation zu vertreiben.

b) Die Dokumentation in jeglicher Form zu übertragen, so dass über Internet darauf zugegriffen werden kann.

§ 2.3 Andere Rechte (beteiligter Software)

Die Software kann eine oder mehrere Libraries, Dateien oder andere Elemente enthalten, die demLizenznehmer als Hilfe beim Verwenden der Software dienen. FUCHS EDV gewährleistet demLizenznehmer das Recht zumVerwenden dieser Elemente, vorausgesetzt der Lizenznehmer stimmt den Klauseln dieses Vertrags sowie allen geltenden Bestimmungen für Libraries oder Dateien zu. Die Nutzung der in diesen Libraries /Dateien enthaltenen Algorithmen kann durch nationale Gesetze untersagt oder begrenzt sein, der Lizenznehmer ist verpflichtet, diese Gesetze zu beachten und imFalle des Weitervertriebs dieser Software (beachte auch Punkt 2.2 Erweiterte Lizenz) in seinen eigenen Lizenzvertrag darauf hinzuweisen.

Weitere Informationen und Bestimmungen findet der Lizenznehmer in der Dokumentation und der "Read-me" Datei, die in der Software enthalten sind.

§ 3. Urheberrecht

FUCHS EDV ist Inhaber aller Eigentums-, Urheber-, Marken- und sonstiger Schutzrechte an ihren Softwareprodukten. Der Lizenznehmer erkennt die FUCHS EDV-Software als urheberrechtlich geschützt an. Sie erhalten mit dem Erwerb des Produktes nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist, sowie das Recht, diese Software in den Grenzen dieses Vertrages zu benutzen. Ein Erwerb weitergehender Rechte an der Software ist ausgeschlossen. FUCHS EDV behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.

Die Software kann auch Produkte von Drittherstellern enthalten.

§ 4. Technischer Support und Updates

a) Durch Rücksendung der Registrierungskarte oder Online Registrierung über die FUCHS EDVWeb-Site sowiemit der Teilnahme am deLUXE-Servicevertrag werden Sie regelmäßig überProgrammaktualisierungen und andere verfügbare Neuerungen informiert. Außerdem können Sie die Beratung des technischen Supports in Anspruch nehmen. Sobald die Karte bei uns eingeht, sind Sie Lizenzeigentümer der Software deLUXE mit allen damit verbundenen Rechten und Privilegien.

b) Sofern Sie neue Versionen und/oder Verbesserungen des Computerprogramms unentgeltlich erhalten, sind diese integrierter Bestandteil des vertragsgegenständlichen Programms. Eine Erweiterung der Rechte und Pflichten der Vertragspartner ist damit nicht verbunden.

d) Wenn Ihre Packung ein Update des Programms enthält, sind Sie nach der Installation verpflichtet, ausschließlich die upgedatete Version zu benutzen. Mit dem Überspielen erlöschen alle Rechte zur Nutzung der alten Version; alle diesbezüglichen Vervielfältigungen sind zu löschen bzw. zu vernichten.

§ 5. Beschränkungen

Dem Lizenznehmer ist untersagt:

a) die Software von einem Computer über ein Netz oder einen Datenübertragungskanal auf einen anderen Computer zu übertragen, soweit dies nicht nach Ziffer (2.1.2) gestattet ist

b) die Software auf eine andere Plattform bzw. ein anderes Betriebssystemals lizenziert zu übertragen.

c) die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu entkompilieren oder zu entassemblieren, es sei denn, dass dies

aa) zum Zwecke der bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerbeseitigung in den Grenzen des § 69 d UrhG notwendig ist, und/oder

bb) für den Erhalt der erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität in den Grenzen des § 69 e UrhG unerläßlich ist.

c) von der Software abgeleiteteWerke zu erstellen, soweit nicht der in Ziffer (2.2) vorgesehene Lizenzvertrag abgeschlossen wurde oder das schriftlicheMaterial zu vervielfältigen

d) das schriftliche Material zu übersetzen oder abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen

f) Dritten die Ergebnisse von Tests zu Leistungsmerkmalen am Computerprogramm mitzuteilen,ohne hierzu vorher von FUCHS EDV schriftlich ermächtigt worden zu sein. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei Export des gesamten Produktes bzw. Weitergabe (§2.1 und 2.2) nationale Export-Beschränkungen zu beachten.

§ 6. Vervielfältigung

Die Software und das dazugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Soweit die Software nicht mit einem Kopierschutz versehen ist, ist Ihnen entweder erlaubt:

a) eine einzige Kopie der Software ausschließlich zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken anzufertigen oder

b) die Software auf eine einzige Festplatte zu übertragen und hier von periodische Datensicherungen zu erstellen, sofern Sie das Original ausschließlich für Sicherungsoder Archivierungszwecke aufbewahren. Sie dürfen weder Handbücher der Software noch anderes schriftliches Begleitmaterial zur Software kopieren. Es ist - mitAusnahme von Ziffer (2.2.) dieses Vertrages - ausdrücklich verboten, die Software wie auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software zusammengemischter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.

§ 7. Weitergabe und Weitervermietung

§ 7.1

Sie dürfen die Software nur vollständig, so wie sie übergeben wurde, d.h. die Originaldatenträger mit der Benutzerdokumentation und nur bei gleichzeitiger Mitübertragung des Nutzungsrechtes weitergeben. Voraussetzung ist, dass der Übernehmer sich mit den Bedingungen dieses Vertrages einverstanden erklärt. Eine Übertragung des Programms durch Überspielen ist in jeder Formunzulässig. Im Falle der Weitergabe haben Sie sämtliche Vervielfältigungsstücke vollständig und irreversibel unbrauchbar zu machen.

§ 7.2

EineWeitervermietung, d.h. eine zeitweise Überlassung gegen Entgelt, ist Ihnen untersagt.

§ 8. Dauer des Vertrages

§ 8.1

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Vertrag ausschließlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere wenn:

a) ein Verstoß gegen die Vertragsbedingungen unter Ziffer 4 und/oder Ziffer 5 und/oder Ziffer 6 durch Sie vorliegt oder

b) Sie trotz Abmahnung mit Fristsetzung durch FUCHS EDV fortgesetzt einen anderen vertragswidrigen Gebrauch vom Computerprogramm machen.

§ 8.2

Alle Rechte des Lizenznehmers zur Benutzung desComputerprogramms enden mit Beendigung des Lizenzvertrags.==

§ 8.3

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, unverzüglich nach Vertragsbeendigung das Computerprogramm, alle dafür relevanten Unterlagen, sowie sämtliche vorhandenen Kopien an FUCHS EDV zurückzugeben oder unbrauchbar zu machen.

§ 9. Schadensersatzpflicht des Lizenznehmers

Sie haften für alle Schäden, die FUCHS EDV aus der Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch Sie entstehen.

§ 10. Gewährleistung

FUCHS EDV gewährleistet, dass die Programme imWesentlichen entsprechend der beigefügten Produktinformation lauffähig sind und die in der dazu gehörigen Dokumentation oder auf dem Datenträger aufgeführten Programmspezifikationen aufweisen.

§ 10.1

Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nichtmöglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind und dass nach demStand der Technik Fehler in Programmen undDokumentationen nicht ausgeschlossen werden können.

§ 10.2

Der Lizenznehmer erkennt an, dass ein Verfahren, die Fehlerfreiheit eines Computerprogrammes zu beweisen, nach dem bisherigen Stand der Technik nicht existiert. Eine Gewährleistung für die inhaltliche Richtigkeit der Programme oder der Dokumentation ist daher ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 10.3

FUCHS EDV leistet ab Kaufdatum sechs (6) Monate Gewähr, dass das Computerprogramm im Sinne der zum Zeitpunkt der Übergabe an Sie von FUCHS EDV herausgegebenen, beiliegenden Programmbeschreibungen einschließlich der etwa auf dem Datenträger gespeicherten, zusätzlichen Programmbeschreibungen brauchbar ist und die dort aufgeführten Funktionen aufweist. FUCHS EDV gewährleistet ferner, dass das Computerprogramm auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet ist. Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass die Software Ihren Anforderungen genügt.

§ 10.4

Die Gewährleistung geht nach Wahl von FUCHS EDV auf

a) Nachbesserung, oder

b) Austausch der Software, oder

c) in der Rückerstattung des bezahlten Preises.

§ 10.5

Bei schwerwiegenden Fehlern (z.B. mangelnde Installierbarkeit oder fehlende Lauffähigkeit) ist FUCHS EDV eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder zum Aufzeigen einer Umgehungsmöglichkeit ("work around") zu geben. FUCHS EDV kann zur Nachbesserung nicht verpflichtet werden.

§ 10.6

Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Lizenznehmer das Recht zu, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) nach seiner Wahl zu verlangen. Das Auftreten geringfügiger Fehler berechtigt nicht zur Wandelung oder Minderung.

§ 10.7

Mängel sind unverzüglich schriftlich unter Beifügung der zur Nachvollziehbarkeit des Mangels erforderlichen Unterlagen und sonstiger Informationen anzuzeigen. Werden Mängel nicht unverzüglich angezeigt, sind Gewährleistungsansprüche wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen.

§ 10.8

Die Kosten der Fehlerberichtigung nach Ziffer (4.b.aa.) tragen Sie selbst, es sei denn, die Gewährleistungsansprüche wurden vorher erfolglos gegenüber FUCHS EDV geltend gemacht. ==§ 10.9== Unabhängig ist der Lizenznehmer verpflichtet, durch regelmäßige Sicherungsmaßnahmen (Backups) die Schadenshöhe zu verringern.

§ 11. Haftungsausschluß

§ 11.1

FUCHS EDV schließt jede weitere Gewährleistung bezüglich der Software, der zugehörigen Handbücher und schriftlichen Materialien aus.

§ 11.2

FUCHS EDV trifft keine Gewährleistungspflicht und keine Haftung, wenn der Ausfall der Software oder der Hardware auf einen Unfall, auf Missbrauch oder fehlerhafte Anwendung, unsachgemäße Bedienung, ungeeignete Betriebsmittel, Änderungen oder Ergänzungen des Programms oder auf EingriffeDritter oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist.

§ 11.3

FUCHS EDV gewährleistet insbesondere nicht die Eignung der Software für einen bestimmten, vom Lizenznehmer angestrebten Zweck.

§ 11.4

FUCHS EDV haftet nicht für Folgeschäden, insbesondere Schaden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder von Daten oder für anderen finanziellen Verlust, die aufgrund der Benutzung von FUCHS EDV-Software oder der Unfähigkeit, diese Software zu verwenden, entstehen, selbst wenn FUCHS EDV von der Möglichkeit eines Schadens unterrichtet worden ist.

§ 11.5

Auf jeden Fall wird die Haftung von FUCHS EDV auf den Betrag beschränkt, den der Lizenznehmer für das Produkt bezahlt hat.

§ 11.6

Der Haftungsausschluss nach Ziffer 10.1. bis 10.5 dieses Vertrages gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten von FUCHS EDV verursacht wurden. Ebenfalls bleiben Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung beruhen, unberührt.

§ 12. Nebenabreden

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.